Luftreinhaltung in Stuttgart - Feinstaubplakette oder Ausnahmegenehmigung?
14.02.2007 - Umwelt
Zum 1. Juli 2007 wird im gesamten Stuttgarter Stadtgebiet eine Umweltzone eingerichtet. Ab dann dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer Feinstaubplakette im Stadtgebiet fahren. Die wichtigsten Informationen zur Plakette sind hier zusammengefasst:
1. Warum Feinstaubplakette?
Die Belastung der Luft mit schädlichem Feinstaub soll reduziert werden. Die Europäische Union hat hierzu die entsprechenden Grenzwerte vorgegeben. Nach den Plänen des Landes, die im Luftreinhalte- und Aktionsplan des Regierungspräsidiums festgelegt sind, dürfen künftig nur noch Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 und 4 im Stuttgarter Stadtgebiet fahren. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 fallen unter ein Fahrverbot. Entscheidend für die Einstufung in eine der vier Schadstoffgruppen ist die in den Kfz-Papieren eingetragene Emissions-Schlüsselnummer.
Die neue Regelung gilt ab 1. Juli 2007. Damit die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet wird und optisch schnell differenziert werden kann, welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug zugeordnet ist, werden Plaketten in den Farben rot (Schadstoffgruppe 2), gelb (3) und grün (4) ausgegeben.
2. Wie und wo bekommt man eine Plakette?
Bis zum Start am 1. Juli 2007 müssen alleine für die in Stuttgart zugelassenen Kraftfahrzeuge bis zu 300.000 Plaketten ausgegeben werden. Zur Reduzierung von Wartezeiten werden deshalb verschiedene Antragsmöglichkeiten angeboten und für die persönliche Abholung flächendeckend Ausgabestellen eingerichtet. Parallel bieten auch privatwirtschaftliche Ausgabestellen wie Prüforganisationen oder AU-berechtigte Werkstätten Plaketten an.
Formlose schriftliche Anträge
Unter Angabe der Halterdaten und des Kfz-Kennzeichens kann die Plakette auch formlos schriftlich per Post, Fax oder E-Mail beim Amt für öffentliche Ordnung beantragt werden:
Amt für öffentliche Ordnung
Stichwort: Feinstaub
70161 Stuttgart
Fax: (0711) 216-8153, -8154, -5168
E-Mail: feinstaub@stuttgart.de
Die Plakette wird per Post zugesandt; die Bezahlung erfolgt aufgrund des Gebührenbescheids. Kann eine beantragte Plakette nicht erteilt werden, erfolgt die Mitteilung über die Ablehnung ebenfalls schriftlich per Post.
Persönliche Abholung
Bei folgenden städtischen und privatwirtschaftlichen Ausgabestellen kann die Plakette persönlich abgeholt werden: